Der Verein führt den Namen „Gesellschaft Märkische Kulturlandschaft e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Märkisch Wilmersdorf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit
Das Land Brandenburg ist ein in der Kunstgeschichte Deutschlands relativ spät entwickeltes Gebiet, Großbauten der Romanik sind kaum vorhanden, auch Bauten der Gotik sind vergleichsweise rar, erhaltene Schlösser der Renaissance fehlen fast völlig. Umso reichhaltiger sind Beispiele aus der Barockzeit und aus dem Klassizismus, hier findet man über 500 Schlösser, Kirchen und vor allen Dingen Gärten. Diese Gärten, eingebunden in eine häufig gartenähnlich angelegte oder zumindest so wirkende Landschaft, stellen den eigenartigen und dazu einzigartigen Charme des Landes dar. Ihn zu erhalten, weiter zu entwickeln, gleichzeitig zu schützen und dabei Lehren aus der Vergangenheit zu berücksichtigen ist der erklärte Zweck des Vereins.
Über die besondere Ausrichtung auf die Gartenkultur Bandenburgs hinaus verfolgt der Verein jedoch gerade wegen der Seltenheit älterer Kulturbeispiele auch das Ziel, diese Denkmale der Baukultur in ihrer Bekanntheit zu fördern und die Definition von Kulturlandschaft als Summe aus Natur, Agrikultur, Tourismusnutzung, Gewerbe, Verkehr und deren sinnvolle Interaktion innerhalb des Lebensraumes Brandenburg zu propagieren.
Aus der besonderen Entwicklung des Landes im Hinblick auf die Lage als einer direkten Umgebung einer weltbekannten Haupt- und Millionenstadt, Berlin, sind die daraus erwachsene Beispiele der Ingenieur-baukunst und des Siedlungswesen besonders der Zwanziger-Jahre hervorzuheben und diese für das Bewusstsein in der Jetzt-Zeit zu verankern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Ziel des Vereins ist es, den Wert von Gärten und Parks und auch der oben genannten Bau- und Kunstdenkmale produktiv zu machen durch Synergie und Vernetzung, um so den Tourismus als wichtigen Wirtschaftsfaktor Brandenburgs zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Die Zusammenarbeit mit Vereinigungen vergleichbarer Zielsetzung, (Heimat- und Geschichtsvereine, Universitäten, regionale Dienstleister) Ausstellungen, Vorträge und Symposien im Rahmen des gesetzten Zieles, Pflege des Kontaktes zu Medien und Politik Anregungen und Stellungnahmen zum Denkmalschutz, Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Märkisch Wilmersdorf zwecks Verwendung für die Förderung der Dorfkirche.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen jeglicher Art werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführer erworben. Der Vorstand entscheidet über den Beitrittsantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, diese sind festgesetzt auf 120,00 € pro Jahr. Höhere freiwillige Beiträge oder Spenden sind selbstverständlich erwünscht.
Der Vorstand kann auf Antrag in Härtefällen Ermäßigung oder Erlass gewähren, besonders für Schüler, Studenten und Auszubildende.
Persönlichkeiten, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet, genießen aber alle Rechte der Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristische Personen und Personen-Vereinigungen durch Liquidation oder Konkurs, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, durch Ausschluss, wenn das Mitglied die Ziele und Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat oder wenn das Mitglied mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotzt Mahnung mit Hinweis auf die Folgen die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat.
§ 4 Die Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. In jedem Jahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Eine außerordentliche Versammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: A) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands B) die Wahl des Kassenprüfer C) Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung D) Beschlüsse über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung. E) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge F) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
§ 7 Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem zu Beginn der Versammlung gewählten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand besteht aus bis zu 4 Personen: Dem 1. Vorsitzenden Dem 2. Vorsitzenden Dem Schatzmeister Dem Schriftführer.
Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist berechtigt, Rücklagen für die Erfüllung der Vereinszwecke zu bilden.
Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer zu bestellen, der auch gleichzeitig Mitglied im Vorstand sein kann.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu benennen oder ein frei gewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen. Ein Vorstandsmitglied darf in Personalunion jedoch nicht mehr als 2 Ämter bekleiden.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einrichten.
§ 9 Geschäftsführung
Der vom Vorstand bestellte Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung und Weisungen.Der Vorstand kann ihm insoweit Vollmacht zur Vertretung des Vereins erteilen.
Der Geschäftsführer ist für die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten nach Gesetz und Satzung verpflichtet.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich gestellt werden. Der Vorstand hat unverzüglich die Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Auflösung selbst kann nur durch geheime Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Märkisch Wilmersdorf zwecks Verwendung für die Förderung der Dorfkirche Märkisch Wilmersdorf.
§ 11 Gründung des Vereins
Die vorstehende Satzung des Vereins wurde in der Gründungsversammlung, die am 1 Dezember 2014 unter Teilnahme von elf Gründungsmitgliedern stattfand, beschlossen.